Gewerbetreibende
und Privatpersonen werden immer häufiger durch Werbebotschaften
im Faxgerät belästigt. Allerdings sind unverlangte Werbesendungen
grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 25.10.1996, Az I ZR
255/93; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.1994, Az 2 W 676/94).
Zulässig sind
Werbesendungen nur, wenn der Versender auf Grund einer bestehenden
Geschäftsbeziehung davon ausgehen darf, dass die Botschaft den
Empfänger interessiert, der Sendung zustimmt oder sie angefordert
hat. Ist das nicht der Fall, kann der Betroffene die Unterlassung
verlangen, die durch eine Abmahnung durchgesetzt wird.
Empfohlen
wird, bei Verstößen diese bei der Zentrale zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs zu melden - 212.79.56.164/wbz/beschwerde.asp[1]
Ist der Absender erkennbar und hat seinen Sitz in Deutschland,
mahnt ihn die Wettbewerbszentrale ab. Unzulässig ist auch der
unverlangte Versand von SMS-Nachrichten. Wer einen kostenlosen
SMS-Dienst in Anspruch nimmt, sollte sich vergewissern, daß der
Empfänger eine evtl. angehängte Werbung toleriert.