RECHT UND GESETZ

 

 

-Unverlangte Werbebotschaften als e-Mail, SMS und Fax unzulässig

Gewerbetreibende und Privatpersonen werden immer häufiger durch Werbebotschaften im Faxgerät belästigt. Allerdings sind unverlangte Werbesendungen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 25.10.1996, Az I ZR 255/93; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.1994, Az 2 W 676/94).

Zulässig sind Werbesendungen nur, wenn der Versender auf Grund einer bestehenden Geschäftsbeziehung davon ausgehen darf, dass die Botschaft den Empfänger interessiert, der Sendung zustimmt oder sie angefordert hat. Ist das nicht der Fall, kann der Betroffene die Unterlassung verlangen, die durch eine Abmahnung durchgesetzt wird.

Empfohlen wird, bei Verstößen diese bei der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu melden - 212.79.56.164/wbz/beschwerde.asp[1] Ist der Absender erkennbar und hat seinen Sitz in Deutschland, mahnt ihn die Wettbewerbszentrale ab. Unzulässig ist auch der unverlangte Versand von SMS-Nachrichten. Wer einen kostenlosen SMS-Dienst in Anspruch nimmt, sollte sich vergewissern, daß der Empfänger eine evtl. angehängte Werbung toleriert.

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